• Kreisbaugenossenschaft Kirchheim-Plochingen eG
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Information zur Kirchensteuer

Information zur Kirchensteuer

Liebe Mitglieder,

ab 1. Januar 2015 ändert sich das Verfahren für den Kirchensteuerabzug.

Bei Dividendenzahlungen wird dann zusätzlich zur Kapitalertragsteuer automatisch Kirchensteuer einbehalten und an die steuererhebende Religionsgemeinschaft abgeführt.

Hintergrund dieses neuen Verfahrens ist es, den Aufwand für Steuerpflichtige möglichst gering zu halten und es den Bürgerinnen und Bürgern einfacher zu machen, ihren kirchensteuerlichen Pflichten nachzukommen.

Als Kreisbaugenossenschaft sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen, ob unsere Mitglieder einer  Religionsgemeinschaft angehören. Wenn Sie uns Ihre Religionszugehörigkeit nicht offenlegen möchten, haben Sie die Möglichkeit einen schriftlichen Sperrvermerk gegenüber dem BZSt zu erteilen. Dieser muss bis zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt eingehen. Das zugehörige Formular finden Sie auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“.

Bei Erteilung dieses Sperrvermerks sind Sie verpflichtet eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Dadurch entfällt der Kirchensteuerabzug durch uns und wird vom zuständigen Finanzamt vorgenommen.

Sofern zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe oder eine gültige NV-Bescheinigung vorliegt und somit kein Kapitalertragsteuerabzug erfolgt, unterbleibt auch der Abzug der Kirchensteuer.

Sollten Sie keiner Religionsgemeinschaft angehören oder einer Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt, brauchen Sie keinen Sperrvermerk erteilen. In diesem Fall wird auch keine Kirchensteuer einbehalten.

Im Frühjahr dieses Jahres wurden unsere Mitglieder bereits erstmalig über das Thema Kirchensteuer informiert. Künftig werden wir, aufgrund gesetzlicher Vorgaben, jährlich ein entsprechendes Informationsschreiben an alle Mitglieder versenden.

 

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